Mietrecht

Es wäre sicherlich äußerst wünschenswert, wenn sich das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter immer reibungslos gestaltete. In meiner beruflichen Praxis muss ich aber beinahe täglich feststellen, dass eine Vielzahl möglicher Streitpunkte zu Spannungen führt.

 

Dabei ist immer zu beachten, dass wegen der unterschiedlichen Pflichtenausprägung und Anforderungen an die Wirksamkeit von Vertragsklauseln darauf geachtet werden muss, ob das Recht der Wohnraummietverhältnisse oder das Recht der Gewerberaummietverhältnisse bzw. Pachtrecht betroffen ist.

 

Solche Streitpunkte entstehen nicht zuletzt wegen Gerüchten, Vermutungen und Fehlinformationen auf beiden Seiten, von welchen das Mietrecht besonders geprägt ist.

 

Weit verbreitete Irrtümer sind, der Mieter könne die Mietkaution „abwohnen“, die Nennung dreier Nachmieter entbinde ihn von der mietvertraglichen Kündigungsfrist oder man müsse seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) keinerlei Schönheitsreparaturen leisten und könne beim Auszug eine „individuelle“ Wohnung hinterlassen.

 

Beliebter Vermieter-Irrtum ist das vermeintliche „Recht auf uneingeschränkten Zutritt“ zu den vermieteten Räumen, dessen man sich mit dem ebenfalls weit verbreiteten „Zweitschlüssel“-Mythos meint, verschaffen zu dürfen. Auch dem Glauben vieler Vermieter, die Miete wegen des eigenen Eigentums nach eigenem Gusto erhöhen zu können, entzogen die Gerichte bereits den Boden.

 

Hier gilt es mittels Einzelfallprüfung den Sachverhalt einer gesetzlichen Überprüfung zu unterziehen.

 

Zu meinem Leistungsspektrum gehört unter anderem:

  • Bewertung der Mieterhöhung zum Beispiel anhand des Mietkostenspiegels
  • Überprüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung
  • Befassung mit der Wirksamkeit einer Kündigung.
  • Darstellung von Umfang und Durchführungspflichten von Schönheitsreparaturen
  • Festlegung von Mietminderungen aufgrund von feststellbaren Mietmängeln
  • Räumungsverfahren, zum Beispiel wegen Zahlungsverzug des Mieters
 
Als Sonderfall ist die Suizidgefahr des Mieters im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung zu betrachten. Hierzu habe ich hier veröffentlicht: Suizidgefahr als Härtegrund bei Eigenbedarfskündigung, § 574 Abs. 1 BGB (anwalt.de)

Im Zusammenhang mit dem Mietrecht ist auch das Maklerrecht und das Immobiliarsachenrecht (s. Immobilienrecht) zu sehen.